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Nullsteuersatz für Lieferung v. Wallbox,Einheitlichkeit der Leistung,Steuersätze

Ab 2023 unterliegen PV-Anlagen bis 30 kW dem Nullsteuersatz. Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen „wesentliche Komponenten“ dem Nullsteuersatz. Hierbei stellt sich die Frage, was wesentliche Komponenten sind. Unser Mandant hat eine Photovoltaikanlage auf seinem privaten Wohnhaus von 20 kW mit Speicher installiert. Gleichzeitig wurde eine Wallbox angeschafft, da dies zum Gesamtkonzept Energieeffizienz gehörte. Alles wurde vom Installateur in einer Rechnung abgerechnet. Frage: Unterliegt aufgrund der Einheitlichkeit der Leistung die Wallbox auch dem Nullsteuersatz? Wie ist es, wenn die Wallbox unabhängig von einer PV-Anlage gekauft wird?
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