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Abgrenzung langfristige vs. kurzfristige Vermietung,Steuersatzbestimmung,Gras. der Einheitlichkeit der Leistung

Unsere Mandantin, eine GmbH, hat im Betriebsvermögen ein Hotel. Jetzt wurde ein Belegungsvertrag zwischen unserer Mandantin und einem Verein, der im Auftrag der Stadt F agiert, geschlossen. Aus diesem Vertrag geht Folgendes hervor: Der Betreiber (unsere Mandantin) stellt zur Unterbringung von vorübergehend wohnungslosen Personen in der Betreuung des Sozialamts Zimmer im Hotel zur Verfügung. Die Bettenkapazität beinhaltet 46 Betten in 20 Zimmern, alle Zimmer sind zweckentsprechend möbliert ausgestattet (Betten komplett mit Bettzeug, Schrank, Tisch, Stühlen, Kühlschrank). Der Betreiber stellt fünf Koch-/Back-Kombinationen und fünf Spülen sowie zwei zusätzliche Kühlschränke und vier Waschmaschinen und zwei Trockner zur Verfügung. Die Reinigung aller Gemeinschaftsbereiche lässt der Betreiber täglich durchführen. Bei Nutzerwechsel werden die Räume durch das eigene Personal grundgereinigt. Für alle Tätigkeiten der Instandsetzung setzt der Betreiber einen Hausmeister ein. Außerdem beschäftigt der Betreiber ausreichend qualifiziertes Personal. Der Betreiber ist berechtigt, nach vorheriger Absprache und Ankündigung die bewohnten Zimmer zu normaler Tageszeit zum Wechsel der Bettwäsche sowie zur regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Zimmer zu betreten. Für jede Vermittlung von Klienten des Jugend- und Sozialamts erhält der Betreiber eine Kostenzusicherung von der „Zentrale Vermittlung von Unterkünften – ZVU“ im Auftrag des Jugend- und Sozialamts der Stadt F. Der Betreiber rechnet auf Grundlage der Einzelkostenzusicherung monatlich innerhalb von vier Wochen nach Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats pro Person/Nacht 35 € im Einzelzimmer und 35 € Mehrbettzimmer ab. Leerbetten werden nicht vergütet, dafür sichert der Verein dem Betreiber monatsbezogen eine Auslastung der Bettenkapazität von 80 % zu. Diese Belegungsvereinbarung beginnt 15.02.2023. Sie endet am 14.02.2025, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Parteien sind sich einig, dass durch diese Vereinbarung kein Mietvertrag zustande kommt. Werden somit aus diesem Belegungsvertrag die erwirtschafteten Einnahmen (unserer Mandantin, GmbH, Betreiberin) zu 7 % der MwSt oder zu 19 % der MwSt unterworfen?
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