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Nullsteuersatz,Batteriespeicher,nachträglich

unser Mandant ist Elektriker. Dazu haben wir zwei Sachverhalte hinsichtlich der Anwendung des Steuersatzes im Bereich von Photovoltaikanlagen. Die technischen Anforderungen der Anlagen, dass grundsätzlich seit 2023 mit dem 0% Steuersatz abgerechnet werden könnte, sind erfüllt. Sachverhalt A: Der Kunde hat in 2022 einen Batteriespeicher eigens vom Hersteller bezogen. Wegen Mängel wurde dieser zurückgerufen. Der Kunde erhält dafür eine Gutschrift vom Hersteller. Unser Mandant baut ihm einen neuen Speicher ein, der durch unseren Mandanten verkauft wurde. Die Rechnung für den Speicher inkl. Einbau wird an den Kunden ausgestellt. Welcher Steuersatz ist anzuwenden? Sachverhalt B: Der Kunde hat ebenfalls seit 2022 eine PV-Anlage, allerdings war das Spannungsverhältnis der Anlage schadhaft. Unser Mandant hat dafür Neuteile getauscht und den Batteriespeicher mit der Lieferung und des Einbaus einer weiteren Batterie erweitert. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden? vielen Dank mit freundlichen Grüßen Alexander Butt
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