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Filmwerke und Urheberrecht mit ermäßigtem Steuersatz,§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG,Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)

Ein Architekt aus München hat eine Firma aus England beauftragt, in München ein Video über ein Wohnhaus mit neuen Wohnungsformen zu produzieren, was dann zu Werbezwecken verwendet werden soll, um weitere Wohnhäuser zu planen. Der Architekt unterliegt der Regelbesteuerung und hat sein Büro in München. Die englische Firma hat einen Vertrag über eine Auftragssumme von 13.095 € (netto) vorgelegt. Fragen: 1. Welche Leistung liegt vor? 2. Welcher Steuersatz findet Anwendung? 3. Ist das Reverse-Charge-Verfahren hier einschlägig? 4. Welche Angaben muss die englische Firma im Vertrag oder in der Rechnung mindestens machen?
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