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Einheitlichkeit der Leistung,§ 12 UStG,Anlage 2

Sehr geehrten Damen und Herren, für ein Reiseunternehmen, dass mit der Margenbesteuerung und einem Steuersatz von 19% die Umsätze versteuert, möchten wir klären mit welchem Steuersatz die Erlöse aus einem "Kaffeeverkauf/Verkauf von Kaffeebohnen" zu besteuern sind. Der Mandant hat ein Reisebüro und verkauft zusätzlich in seinem Betrieb aus einer befreundeten Kaffeerösterei Kaffeebohnen an Kunden die eine Reise buchen. Ist der Erlös als eigenständiger Umsatz zu betrachten (Keine Berücksichtigung bei Margenbesteuerung) und ist der Umsatz mit 7 % zu besteuern (Lebensmittel) oder evtl. mit 19% Umsatzsteuer. Bitte um Klärung meiner Anfrage. Besten Dank.
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