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§ 12 Abs. 3 UStG,Photovoltaikanlage,Gebäudeart

Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich verschiedener Anfragen von Mandanten benötige ich Auslegung des eingeführten § 12 Abs. 3 S.1 und 2 UStG. Nach meiner Auffassung gilt für die Lieferungen bzw. Werklieferungen einer Photovoltaikanlage auf zu eigenen und fremden Wohnzwecken genutzten Wohnungen (Privatwohnung und Wohnung), unabhängig von der Leistung der Anlage, der neu eingeführte Nullsteuersatz. Durch die Fiktion des Satzes 2 ist dieser Nullsteuersatz auch auf gewerblich genutzten Immobilien anzuwenden. Dort gilt dagegen die Begrenzung der Anlagenleistung auf 30 kWp. Der Nullsteuersatz ist insoweit abhängig vom Gebäude und nicht von einer unternehmerischen Stellung des Erwerbers. Weiterhin wäre auch ein separater Aufbau einer Anlage mit dem Nullsteuersatz zu behandeln nach § 12 Abs.3 Nr.4. UStG. Mit freundlichen Grüßen
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