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Nullsteuersatz bzw. Regelsteuersatz,Unterschiedl. Leistungszeitpunkte,IAB unter Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG n.F.

Im April 2022 bestellte der Mandant eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wallbox für sein EFH. Weitere Anlagen sind nicht vorhanden. Zum Lieferumfang gehörte auch die Lieferung und Installation eines neuen Zählerschranks. Die Leistung der Anlage beträgt 4,56 kWp. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtete der Mandant. Die Module wurden am 29.07.2022 auf dem Dach montiert. Über Materiallieferung und Montage der Module wurde ein Abnahmeprotokoll unterschrieben. Wallbox, Speicher und Zählerschrank sollten am 15.08.2022 installiert werden. Aufgrund baulicher und techn. Unsicherheiten wurde die Installation auf den 13.09.2022 verschoben. Nach Abschluss der Montage stellte der Monteur bei Inbetriebnahme fest, dass das gelieferte Speichergehäuse keine Akkus (Speicherplatten) enthielt, also teilweise leer war. Die Anlage produzierte nun Strom ausschl. für den Sofortverbrauch. Eine Speicherung war nicht möglich. Die Akkus wurden am 21.09.2022 per Spedition nachgeliefert. Der Einbau der Akkus erfolgte erst im Jan. 2023. Mit Datum vom 11.08.2022 wurde eine Rechnung mit 19 % MwSt ausgestellt. Als Lieferdatum ist der 29.07.2022 verzeichnet. Hierauf steht der Vermerk, dass Elektroinstallation, Zählerschrank u. AC-Montage separat nachgeliefert bzw. berechnet wird. Mit Datum vom 28.02.2023 wurde eine Rg. mit 0 % MwSt ausgestellt. Als Lieferdatum wird der 13.09.2022 angegeben. Hiermit wird Elektroinstallation, AC-Montage u. Zählerschrank berechnet. In der ESt-Erklärung 2020 wurde für die künftige Anschaffung der PV-Anlage auf dem EFH ein IAB gem. § 7g EStG gebildet. Der erzeugte Strom soll für den höchstmöglichen privaten Verbrauch (daher Speicher) bzw. Überschüsse für die Einspeisung in das öffentliche Netz bestimmt sein. USt Wann wurde die Werklieferung ausgeführt? Wurden evtl. selbständige Teilleistungen ausgeführt? Wenn diese Frage nicht bejaht werden kann, ist dann insgesamt ohne MwSt zu berechnen? ESt Kann der in der Erklärung für 2020 gebildete IAB auch nach Jahressteuergesetz 2022 fortgeführt werden? Es liegt noch keine bestandskräftige VA 2020 vor.
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