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Umsatzsteuer,Steuersatz,PV-Anlage

Gemäß § 12 Abs. 3 UStG ist die Lieferung und die Montage von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Steuersatz von 0 % zu berechnen. Nach dem Erlass zum Gesetz sind auch der Elektroanschluss oder Dacharbeiten bei der Montage der Anlage begünstigt. Wird aber ein Dachdecker gesondert beauftragt, das Dach vorzubereiten, oder der Elektriker gesondert beauftragt, einen neuen Schaltschrank zu erstellen, sind diese Leistungen zum Regelsteuersatz abzurechnen. Mein Mandant ist eine Handelsagentur, die Photovoltaikanlagen in der Form vertreibt, dass sie für den Kunden die passende Anlage zusammenstellt, die entsprechenden Handwerker und Lieferanten vermittelt. Das heißt, die Mandantin handelt nur auf Provisionsbasis und leitet die Rechnungen, die sie von Handwerkern oder Lieferanten erhält, nur als durchlaufende Posten an die Kunden weiter. Die Handwerker erteilen die Rechnungen also an die Kunden. Diese Vorgehensweise ist schon deshalb erforderlich, weil die Handelsagentur nicht die Qualifikation zur Ausführung von Handwerksarbeiten besitzt. Der Kunde soll aber das „Komplettpaket“ erhalten. Die Abrechnung der Handelsagentur an den Kunden sieht also wie folgt aus: „Anbei erhalten Sie die Rechnung der Lieferfirma über die Anlage 5.000,00 €, die Rechnung der Montagefirma über 5.000,00 €, die Rechnung über die Elektroinstallation über 1.190,00 €, die Rechnung des Dachdeckers über 1.190,00 € sowie unsere Servicepauschale von 1.000,00 € + 19 % = 1.190,00 €. Bitte überweisen Sie 13.570,00 € auf unser Konto, wir leiten ihre Zahlung an die Handwerker weiter.“ Frage: Kann in diesem Fall auch der Dachdecker und der Elektriker zum 0%-Steuersatz abrechnen? Unterliegt die Servicepauschale dem Regelsteuersatz?
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