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Wellnesshotel,20 % Pauschalierung,Beherbergungsumsätze

Wir bitten Sie um die Klärung des folgenden Sachverhalts: Bei einem Wellnesshotel haben wir aus den Beherbergungsumsätzen (7 % USt) die nicht begünstigten Leistungen (Sauna, Parkplatz, Hallenbad, Spa-Bereich, W-Lan etc.) nach der Vereinfachungsregelung gem. Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE mit pauschal 20 % des Beherbergungsumsatzes herausgerechnet und mit 19 % Umsatzsteuer versteuert. Das Finanzamt ist nun der Auffassung, dass für Wellnesshotels die 20-%-Regelung nicht anzuwenden sei. Es vertritt die Auffassung, dass der Anteil für den nicht begünstigten Teil des Entgelts nach Abschn. 12.16 Abs. 11 UStAE anhand der kalkulatorischen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu berechnen ist. Ist diese Auffassung nach den Richtlinien bzw. dem Gesetz zutreffend?
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