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Nullsteuersatz,Lieferung v. Photovoltaikanlage,Geteilte Lieferungen Wechselrichter 2023,Unterschiedliche Lieferzeitpunkte

Sachverhalt: A bestellt bei der Firma X eine Photovoltaikanlage. Die Montage möchte A selbst übernehmen. Die Inbetriebnahme führt die Firma Y im Auftrag der Firma X durch. In der Auftragsbestätigung, die A von X erhält, ist im Betreff angegeben „PV-Anlage, 13,98 kWp Eigenbedarf“, darunter eine Auflistung der einzelnen Komponenten. Nun liefert die Firma X (vermutlich aus Lagerhaltungsgründen) bei A im Jahr 2022 verschiedene der Komponenten an, ohne dass diese von A vorher abgerufen worden wären, und stellt diese mit 19 % USt dem A in Rechnung. Im Jahr 2023 erfolgt schließlich die Lieferung der Wechselrichter. Damit sind alle Komponenten geliefert. Die Wechselrichter werden dem A von der Firma X im Jahr 2023 mit 0 % USt in Rechnung gestellt. A verlangt nun eine Schlussrechnung mit 0 % USt, da er der Meinung ist, es seien keine Teilleistungen vereinbart worden und der Zeitpunkt der gesamten Lieferung wäre somit im Jahr 2023. Damit gelte insgesamt der Steuersatz von 0 %. X lehnt eine Korrektur der Rechnungen aus dem Jahr 2022 ab, da seiner Meinung nach keine „einheitliche Leistung“ vorliege. Somit sei der Ausweis von 19 % USt für die Rechnungen im Jahr 2022 korrekt. Frage: Wer hat recht? A oder X?
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