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§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a UStG,§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d UStG,BFH v. 5.11.2014,XI R 42/12

Sehr geehrte Damen und Herren, es geht um die Besteuerung von Eintrittspreisen bei einem gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Verein. Bei dem gemeinnützigen Verein handelt sich um einen Sportverein, der die Kirmes ausrichtet. Der nicht gemeinnützige Verein ist im Vereinsregister eingetragen und richtet als Burschenschaft die Kirmes aus. Die jeweilige Veranstaltung geht über 3 Tage und es wird an jedem Tag ein Eintrittsgeld kassiert. Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer? Muss das Eintrittsgeld mit 7 oder 19 % Umsatzsteuer besteuert werden? Gibt es eine Unterscheidung zwischen dem gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Verein? Vielen Dank im Voraus.
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