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JStG 2022,Nullsteuersatz,Möglichkeit der Rechnungsberichtigung

Kann eine Rechnung für eine Photovoltaikanlage, die in 09/2022 mit Umsatzsteuer an einen Gewerbebetrieb ausgestellt und bereits als Betriebsausgabe mit Vorsteuerabzug für das Gewerbe verbucht wurde, in 03/2023 nachträglich geändert werden? Die Änderung soll auf den Inhaber des Gewerbes – als Privatperson – erfolgen, um in den Genuss des ab 01.01.2023 geltenden 0-%-Steuersatzes für Photovoltaikanlagen zu kommen. Die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz wären erfüllt, da die Fertigstellung und Inbetriebnahme der PV-Anlage im Jahr 2023 erfolgt ist – auch die übrigen Voraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes sind erfüllt. Hintergrund der Sachlage ist, dass der Elektrizitätsanbieter erst in 03/2023 akzeptiert hat, dass der Stromzähler für die PV-Anlage, die sich auf dem Gewerbebetrieb befindet, mit dem Stromzähler des Wohnhauses zusammengelegt werden kann. Dies ist mittlerweile bereits erfolgt. Somit befindet sich die PV-Anlage zwar auf dem Dach des Gewerbebetriebs, der erzeugte Strom wird jedoch privat genutzt und von privat verkauft.
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