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Nullsteuersatz,Abschlagsrechnung

Sachverhalt: Mandant bekommt Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) für sein selbst genutztes EFH im Jahr 2022 geliefert und teilweise montiert. Er erhält dafür eine Abschlagsrechnung mit 19 % Umsatzsteuer. Die Anlage wird aber erst im Jahr 2023 vollständig installiert (9,8 kW). Der Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Wird der USt-Betrag aus dem Jahr 2022 mit der Schlussrechnung mit 0 % USt im Jahr 2023 verrechnet? Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen etc.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss auch auf diese Teilentgelte m.E. nachträglich der Nullsteuersatz angewendet werden (ab dem 1.1.2023). Umsatzbeträge, die bei der Abrechnung von Teilentgelten (Anzahlungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutreffend ausgewiesen wurden, müssen somit nachträglich korrigiert werden. Die Korrektur kann m.E. im Rahmen der Endabrechnung vorgenommen werden. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Umsatzsteuerausweis aus dem Jahr 2022 rückgängig gemacht wird (die zu berichtigende Rechnung muss dabei genau bezeichnet werden). Der Umsatzsteuerbetrag, den der Kunde bezahlt hat, müsste dem Kunden in der SR gutgeschrieben werden. Sehen Sie das genauso?
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