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Umsatzsteuer,Steuersatz,PV-Anlage

Unser Mandant verkauft Heizungen sowie PV-Anlagen, darunter ein System von HPS. Hierbei wird eine PV-Anlage zur Energiegewinnung für Batterien (Kurzzeitspeicher für die Nacht/Tag) bzw. Wasserstoffspeicher (Langzeitspeicher für den Winter) genutzt. Hierzu sind verschiedene Komponenten notwendig: · Wasseraufbereitung und Elektrolyseur für die Wasserstofferzeugung · Brennstoffzelle für die Rückverstromung des Wasserstoffs · Batterie mit einer Kapazität von 20 kWh für die Kurzzeitspeicherung · Wasserstoffspeicher · Wechselrichter und Solarladeregler für den Anschluss an eine Photovoltaik-Anlage · Lüftungssystem mit Wärmerückgewinnung für verbessertes Wohnklima und Heizungsentlastung Gemäß dem BMF-Schreiben III C 2 – S 7220/22/10002 :010; 2023/0197236, 3, teilen Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern. Der Abschnitt 8 des vorgenannten BMF-Schreibens findet m.E. nur dann Anwendung, wenn die PV-Anlage um bestimmte Komponenten ergänzt wird. Welcher Steuersatz ist in der Rechnung, ggf. für die einzelnen Komponenten, anzugeben?
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