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Photovoltaik,Entnahme,Nullsteuersatz

Mandant K installiert im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage einschl. Batterie auf dem privaten Wohnhaus (Leistung 17 kW). Die Vorsteuer wurde geltend gemacht. Eine ältere PV-Anlage ist vorhanden (3 kW). Überlegung: Entnahme der neuen Photovoltaikanlage im Mai 2023. Fragen: Unterliegt die Entnahme der Photovoltaikanlage nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer? Falls ja, ist auf die unentgeltliche Wertabgabe der Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden? Für den Fall der Anwendung des Nullsteuersatzes: Würde hier die Berichtigung gem. § 15a UStG greifen?
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