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Bauleistungen,Unternehmer

Ein Schweizer Unternehmen (mit Sitz in der Schweiz) saniert die Wasserrutschen im Schwimmbad der Stadt XY in DE (Leistungsempfänger ist die Stadt XY). Das CH-Unternehmen hat eine Rechnung erteilt mit der DE-USt-ID-Nr. und „Steuerschuldner ist LE gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG“. Ist die Verwendung der DE-USt-ID-Nr. i.Z.m. § 13b UStG hier widersprüchlich? Führt nicht die Verwendung der DE-USt-ID-Nr. dazu, dass das CH-Unternehmen hätte in der Rechnung die deutsche USt ausweisen und abführen müssen, weil er im Prinzip als Steuerinländer handelt? Wenn ein §-13b-Abs.-2-Nr.-4-UStG-Fall vorliegt, wäre dann die Verwendung der DE-USt-ID-Nr. nur möglich, wenn der LE bauleistender Unternehmer wäre (weil zwei Steuerinländer Geschäfte abschließen)? → Gibt es hierzu konkrete Fundstellen, die entweder belegen, dass die Rechnung wie oben ausgeführt richtig ist oder eben nicht richtig ist?
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