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Kürzung,Einlage

Sachverhalt: Im Wege des qualifizierten Anteilstauschs sollen die Anteile an der A-GmbH (100 %) mit Wirkung zum 01.01.2022 in die B-GmbH eingebracht werden. Diverse Beispielfälle in der Literatur setzen problemlos den 01.01. als Einbringungszeitpunkt an. Frage: Wenn im Praxisfall der Literatur gefolgt wird, steht der B-GmbH für das Jahr 2022 die Gewerbesteuerbefreiung nach § 9 Nr. 2a GewStG zu oder wird eine logische Sekunde fingiert, die zur Begründung des (zumindest wirtschaftlichen) Eigentums erforderlich ist, so dass die Beteiligung nicht im kompletten Erhebungszeitraum 2022 vorgelegen hat? Wäre es daher zweckmäßig, die Einbringung mit Ablauf des 31.12.2021/24 Uhr notariell zu beurkunden, damit die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG im Jahr 2022 erfüllt sind?
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