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§ 9 Nr. 2 GewStG,Spiegelbild,Kürzung

Mein Mandant betreibt ein Küchenfachgeschäft in der Rechtsform einer GmbH. Die GmbH ist Mitglied beim Küchenring Möbelverbund GmbH&Co.KG und erhält einmal pro Jahr eine Gewinnausschüttung. Die Höhe der Ausschüttung ist abhängig von ihrem Einkaufsumsatz und wird in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nach §180 (1) Nr. 2a AO mitgeteilt. Fragen: 1. Sind diese Erträge für die GmbH steuerpflichtig oder gilt § 8b KStG? 2. Auf der gesonderten Feststellung der Einkünfte ist die anteilige Gewerbesteuer aufgeführt als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Ist diese bei der Gewerbesteuererklärung der GmbH zu berücksichtigen?
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