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Erweiterte Kürzung,Krananlage,Betriebsvorrichtung

Die Steuerpflichtige A GmbH hat eine Gewerbeimmobilie erworben, die sie an fremde Dritte vermietet. In der Gewerbeimmobilie befindet sich eine fest eingebaute Kranbahn (Schienen an der Decke) mit Krananlage, welche im Rahmen des Mietvertrags mitvermietet wird. Die A GmbH nimmt die Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Abs. 1 GewStG in Anspruch. Es stellt sich nun für uns die Frage, ob es schädlich ist, wenn a) die Krananlage im Rahmen des Mietvertrags mitvermietet wird oder b) ein gesonderter Mietvertrag für die Krananlage gemacht wird. Wie ist Ihre Auffassung hierzu?
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