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erweiterte Kürzung,Betriebsvorrichtung

Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG vermietet eine Immobilie an einen Gesellschaft, die dort ein „Aktiv-Center“ betreibt. Die Geschäftstätigkeit des Mieters besteht in dem Betreiben des Schwimmbads sowie eines Fitnesscenters mit Sauna und Solarium. Es werden auch Kurse veranstaltet wie z.B. Babyschwimmen, Schwangerschaftsgymnastik, Yoga etc. Diese Kurse können im Rahmen einer Mitgliedschaft gebucht werden. Sie können aber auch einzeln ohne Mitgliedschaft gebucht werden. Ebenso verhält es sich mit der Benutzung der Sauna und des Schwimmbads sowie des Fitnesscenters. Stellt die Vermietung des Schwimmbads und der Duschräume eine Vermietung von Betriebsvorrichtungen dar, die die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG verhindert? Der Einbau von Trennwänden für Umkleideräume, Saunen und eines Solariums/Saunariums erfolgte durch den Mieter. Der Vermieter hat lediglich die Räumlichkeiten nach den Wünschen des Mieters für die zukünftigen Zwecke des Mieters hergerichtet (Stromleitungen, Wasserrohre). Außer den Räumlichkeiten und den oben beschriebenen Gegenständen findet keine weitere Vermietung statt (keine Vermietung von Fitnessgeräten). Gemäß BFH-Urteil vom 22.06.1977 (I R 50/75) kann die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch genommen werden, wenn zu dem vermieteten Objekt Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen werden. Zu beachten wäre ebenfalls, dass gemäß Mietvertrag das Schwimmbad unentgeltlich überlassen wird. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Tätigkeit nur dann kürzungsschädlich, wenn sie entgeltlich erfolgt (BFH-Urteil vom 21.07.2016, IV R 26/14). Nach der Regelung des Mietvertrags hat der Vermieter für die Geräte und technischen Bestandteile der Mieträume, für die eine Verpflichtung der Funktions- und Sicherheitsprüfung besteht (Schwimmbadtechnik, Brandschutzschiebetor, Feuerlöscher, Heizung, Lüftung, Sanitär und Batteriestromanlage), eine entsprechende Wartung mit einen Dritten zu Lasten des Mieters abzuschließen. Für diese Leistung (Koordination der Instandhaltung) erhält der Vermieter eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 10 v.H. der gesamten Jahreswartungskosten. Liegen die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG vor? Liegt durch das Hinzutreten der Sonderleistung des Vermieters (Koordination der Instandhaltungen) keine Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes mehr vor? Die im Jahr 2021 eingeführte 5-%-Grenze für Nebentätigkeiten soll hier nicht berücksichtigt werden.
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