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Gewerbesteuer,Erweiterte Grundstückskürzung,Küchen

Es gibt eine Holding-Konstruktion zum Zweck der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer. Die Holding ist die H-GmbH, deren alleiniger Zweck ursprünglich das Halten der Anteile an der T-GmbH sein sollte, Anteilshöhe: 100 %. Die T-GmbH soll Immobilien erwerben, um diese dann so zu vermieten, dass die erweiterte Grundstückkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch genommen werden kann. Erstes Objekt ist ein vierstöckiges Haus, welches in drei Etagen von einer Steuerberatungskanzlei genutzt wird, allerdings werden keine Betriebsvorrichtungen etc. mit vermietet. Im Erdgeschoss soll noch eine Wohnung vermietet werden. Hier soll auch eine Küche erworben und potentiellen Mietern „überlassen“ werden. Außerdem wird überlegt, die Wohnung zu möblieren, um dann möblierte Vermietung anzubieten. Es steht im Raum, dass dies ggf. schädlich für die Inanspruchnahme der Kürzungsvorschrift ist. Frage 1: Besteht an dieser Stelle ein Risiko? Alternativ wird überlegt, dass die Küche und das Mobiliar von der H-GmbH angeschafft werden. Dann könnte diese die Möbel und das Mobiliar gegen Entgelt vermieten, und die T-GmbH vermietet nur die Wohnung ohne Küche und Mobiliar. Frage 2: Wäre dies eine Gestaltung, um das ggf. bestehende Risiko zu umgehen?
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