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Gewerbesteuer,Betriebsstätte,Postanschrift

Mdt. merkt während Corona, dass Büroräume in A-Gemeinde zu teuer und nicht notwendig sind. Mdt. verlegt notariellen Geschäftssitz in B-Gemeinde. Gewerbesteuerpflicht der gewerblich tätigen GmbH & Co. KG, da Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit der Stätte der Geschäftsleitung fortan in B-Gemeinde. Fall 1: Es werden in der B-Gemeinde zwei kleine Büros angemietet. Da insg. drei Mitarbeiter und zwei Inhaber (wohnen in C + D), arbeitet also immer mal jemand von zu Hause oder beim Kunden in A-Gemeinde. Führt dies zu einer Begründung einer Geschäftsstelle o.Ä. und weiterhin auch der Gewerbesteuerpflicht in A-Gemeinde? Fall 2: Es wird lediglich eine Postanschrift/Briefkasten in der B-Gemeinde angemietet. Kann damit der gewerbesteuerliche Sitz steuerwirksam in die B-Gemeinde verlegt werden?
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