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Gewerbesteuer,Zerlegung,Veräußerung Mitunternehmeranteil

Meine Frage bezieht sich auf die Zerlegung der Gewerbesteuer. Es handelt sich dabei um eine Gesellschaft (GmbH & Co. KG), die einen Windpark betreibt. Der Sitz der Gesellschaft (Sitz Geschäftsführung) entspricht nicht dem Ort der Windanlagen. Ich würde daher die Zerlegung nach § 29 (1) Nr. 2 lit. a GewStG vornehmen, sprich 70 % dem Ort der Windkraftanlage und 30 % dem Ort der Geschäftsführung (Veranlagungsjahr 2020, daher noch alte Aufteilung 70/30) zuordnen. Nun wurde im Jahr 2020 die Gesellschaft verkauft, der daraus resultierende Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer auf Ebene der GmbH & Co. KG. Hierzu meine Frage: Ändert dies irgendetwas an der Aufteilung 70/30? Das operative Ergebnis ohne den Veräußerungserlös ist negativ.
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