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Kürzung,Grundbesitz

Mein Mandant hat im Kalenderjahr 2017 eine GmbH & Co. KG gegründet. Er ist Kommanditist, und eine ihm gehörige GmbH ist Komplementär-GmbH. Der Betrieb wurde anfangs in gemieteten Räumlichkeiten ausgeübt. Im Kalenderjahr 2019 hat er eine weitere GmbH gegründet, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Diese neu gegründete GmbH hat im Kalenderjahr 2020 ein Gebäude fertig gestellt, dass sie der GmbH & Co. KG vermietet. Im Rahmen der Veranlagung wurde die o.a. Kürzung beantragt, und diesem Antrag wurde entsprochen. Im Rahmen der jetzt durchgeführten Betriebsprüfung ist das zuständige Finanzamt der Meinung, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbesteuer vorliegt und somit die Kürzung nicht möglich ist. In dem Urteil des FG Münster vom 11.05.2021 – 9 K 2274/19 G wurde dem Transparenzprinzip bei Personengesellschaften gefolgt und die erweiterte Kürzung versagt. In der Urteilsbesprechung (Gestaltende Steuerberatung, IWW-Verlag, 11-2021) weist der Autor darauf hin, dass bei einer Kapitalgesellschaft wohl kein Ausschlusstatbestand vorgelegen hätte und somit eine gewerbesteuerliche Kürzung möglich sei. Diese Auffassung habe ich auch in mehreren besuchten Seminaren gehört. Meine Frage wäre jetzt, wie Sie diesen Sachverhalt beurteilen würden.
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