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Gewerbesteuer,Erweiterte Grundstückskürzung,Gewerblicher Grundstückshandel

Unser Mandant ist eine GmbH, die in den Jahren 2017–2019 angeschaffte Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungen vermietet, die dem Anlagevermögen zugeordnet sind. Im Jahr 2021 sind davon insgesamt zehn Einheiten verkauft worden, sodass u.E. ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt und im VAZ 2021 eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht mehr in Betracht kommt. Ist dies richtig? 2. Frage: Stellen die einzelnen Objekte Betriebsstätten dar, die bei einer Gewerbesteuer-Zerlegung berücksichtigt werden müssen? Die Objekte liegen in verschiedenen Gemeinden, jedoch nicht dort, wo sich die Geschäftsleitung befindet. Arbeitslöhne gibt es nicht.
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