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Gewerbesteuer,Steuerbefreiung,§ 3 Nr. 20 GewStG

Grundfall: Die A-GmbH erbringt haushaltsnahe Dienstleistungen in der Häuslichkeit. Für die Tätigkeit liegt ein Anerkennungsbescheid der Senatsverwaltung vor. Fragen: Die Gewerbesteuerbefreiung nach §3 Nr. 20 GewStG liegt vor, wenn 40% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung getragen werden sind. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG ist aufgrund des vorliegenden Anerkennungsbescheides und der Leistungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) unstrittig. Sind diese Aussagen zutreffend? 1. Abwandlung: Die A-GmbH erbringt den gleichen Leistungskatalog. Der Unterschied besteht darin, dass kein Anerkennungsbescheid und kein Vertrag mit den Pflegekassen vorliegt. Kann die Gewerbesteuerbefreiung weiterhin angewendet werden, wenn die 40%-Grenze überschritten wird? Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach dem UStG, dass die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht werden, werden für jede betreute Person beleg- und buchmäßig nachgewiesen. Kann die Umsatzsteuerbefreiung auch ohne Anerkennungsbescheid gewährt werden? Welche Tatsache ist dafür entscheidend? 2. Abwandlung: Die A-GmbH beauftragt die B-GmbH als Subunternehmer für die Erbringung der haushaltsnahen Leistungen. Die A-GmbH verfügt wie im Grundfall über einen Anerkennungsbescheid. Die B-GmbH hat keinen Anerkennungsbescheid und keinen Pflegevertrag. Wie sind die Leistungen der B-GmbH zu beurteilen? Können diese nach dem UStG und GewStG befreit sein?
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