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Gewerbesteuer,Zerlegung,Bauprojekt

Wir betreuen Immobilien-Projektgesellschaften, die Immobilien aufkaufen und diese nach Renovierung wieder veräußern (Fix + Flip). Die erweiterte Kürzung greift nicht, die Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer. Die Frage, die sich uns stellt, ist, welche Gemeinde hier die Erhebungshoheit hat. Wird der Gewerbesteuermessbetrag anteilig auf die Gemeinden verteilt, in denen die einzelnen Objekte liegen (Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge)? Gilt ein Immobilienobjekt als Betriebsstätte (§ 28 Abs. 1 S. 1 GewStG)?
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