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Gewerbesteuer,Zerlegung,Homeoffice

Bei unserer Mandantin handelt es sich um eine GmbH. Neben dem Sitz der Gesellschaft wurden mehrere Betriebsstätten in anderen Gemeinden begründet. Bedingt durch den Ausbruch der Corona-Pandemie wurde die Beschäftigung im Homeoffice stark ausgebaut. Der Arbeitgeber besitzt keine Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten des Homeoffices. Fragestellung: Zu welcher Betriebsstätte werden die Arbeitnehmer im Homeoffice zugeordnet? Müssen die arbeitsrechtlichen Zuordnungen beachtet werden, oder werden die Mitarbeiter der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zugeordnet?
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