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Gewerbesteuer,Zerlegung,PV-Anlage

Der Steuerpflichtige hat seinen Wohnsitz nach Großbritannien verlegt. Er betreibt weiterhin als Einzelunternehmer mehrere PV-Anlagen in Deutschland, die nunmehr in die Gewinnzone kommen. Es handelt sich dabei ausschließlich um Altanlagen (Errichtung vor dem 30.06.2013), so dass der Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zur Anwendung käme. Er beschäftigt keine Arbeitnehmer. Mit der technischen und kaufmännischen Betriebsführung sind Fremdfirmen beauftragt. Ist der GewSt-Messbetrag vollständig dem Ort der Geschäftsleitung zuzuweisen, obwohl dieser nicht im Inland liegt?
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