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Gewerbebetrieb,Einheitlichkeit

Ein Mandant hat einen sogenannten Allroundservice. Er erbringt unter anderem folgende Dienstleistungen: – Malerarbeiten – Fliesenarbeiten – Garten- und Landschaftsbau – Entrümpelung – Entsorgung von Gartenabfällen Beim Gewerbeamt hat er die entsprechenden Geschäftsfelder angezeigt. Das Finanzamt will jetzt mehrere Steuernummern vergeben. Das hätte zur Folge, dass pro Geschäftszweig eine eigene Gewinnermittlung erstellt werden müsste. Meine Frage: Der Mandant möcht einen einheitlichen Gewerbebetrieb führen. An mehreren Freibeträgen zur Gewerbesteuer hat er kein Interesse. Spricht die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte hier dagegen, einen einheitlichen Gewerbebetrieb anzunehmen? Zweite Frage zum selben Thema: Eine anderer Mandant hat einen Entrümpelungsservice. Er darf die bei der Entrümpelung zu ensorgenden Gegenstände behalten und weiterverkaufen. Außerdem kauft er im Rahmen der aktuellen Coronasituation je nach Nachfrage zertifizierte FFP2-Masken an und verkauft sie dann an Krankenhäuser weiter. Liegen hier aus Sicht des Finanzamts zwei getrennte Gewerbebetriebe vor?
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