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Gewerbesteuer,Abgabe Steuererklärung,Freibetrag

Die Mandantin hat am 27.11.2019 ein Gewerbe angemeldet, dieses am 28.02.2020 wieder abgemeldet. Im Rahmen der steuerlichen Erfassung wurden dem Finanzamt auch schon die in den Jahren 2019 und 2020 erzielten Einnahmen und Ausgaben mitgeteilt. 2019 lagen noch keine Einnahmen vor, die Betriebsausgaben führten zu einem Verlust von 69,22 €. Im Jahr 2020 sind Betriebseinnahmen in Höhe von 629,00 €, Betriebsausgaben von 160,71 € angefallen, so dass sich ein Überschuss von 468,29 € ergibt. Von vornherein wurde hinsichtlich der Umsatzsteuer auf die Kleinunternehmerregelegung hingewiesen. Die Mandantin wurde zusammen mit ihrem Ehemann bis einschließlich 2018 vom Lohnsteuerhilfeverein betreut. Wegen der gewerblichen Einkünfte war das nicht mehr möglich. Das Finanzamt hat der Ehefrau eine eigene Steuernummer für die einheitliche Gewinnfeststellung, Umsatzsteuer und Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags zugeteilt. Ich habe die Daten der Ehefrau (EÜR) in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Eheleute angegeben. Die Erklärung wurde Ende Juli 2021 an das Finanzamt übermittelt. Noch am 13.09.2021 fordert das Finanzamt von der Ehefrau die Angaben zur Bankverbindung. Eine Gewerbesteuererklärung habe ich nicht angefertigt, weil sich für beide Jahre keine Gewerbesteuer ergibt. Alle Daten liegen dem Finanzamt (s.o.) vor. Nun fordert das Finanzamt mit Schreiben vom 10.11.2021 die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung. Muss in diesem Fall wirklich eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden? Das wäre kein Problem, aber es würden Verspätungszuschläge anfallen. Mit welchem Argument kann ich die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verhindern?
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