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Kürzung,Betriebsaufspaltung

Allgemeine Info: A-GmbH Es gibt die A-GmbH, der Hauptzweck dieser Firma ist der Immobilienhandel. Gesellschafter der A-GmbH ist Herr Muster zu 100 %. B-GmbH Die B-GmbH ist eine vermögensverwaltende GmbH. Gesellschafter der B-GmbH ist Herr Muster zu 100 %. Im Jahr 2021 findet ein qualifizierter Anteilstausch statt. Das Stammkapital der B-GmbH von 25.000 € wird im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage auf 26.000 € erhöht. Dies erfolgt so, dass die Geschäftsanteile der A-GmbH (89 %) in die B-GmbH eingebracht wurden. Der Mehrbetrag des Nennwerts wurde in die Kapitalrücklage eingestellt. Folgender Sachverhalt: Die A-GmbH (Immobilienhandel) verkauft im Jahr 2023 an die B-GmbH insgesamt drei Wohnungen. Diese drei Wohnungen vermietet die B-GmbH (vermögensverwaltende GmbH) als Büroräume an die A-GmbH. Die Frage ist nun, ob die Vermietung der Wohnungen als Büroräume an die A-GmbH schädlich ist hinsichtlich der Gewerbesteuer. Wird die B-GmbH durch die Vermietung von Büroräumen an die A-GmbH gewerbesteuerpflichtig? Die zweite Frage ist, ob vielleicht die B-GmbH durch den qualifizierten Anteilstausch (Einbringung der A-GmbH zu 89 % in die B-GmbH) bereits gewerbesteuerpflichtig geworden ist?
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