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§ 3 Nr. 20 GewStG,Rehabilitation

Unsere Mandantin ist eine GbR und erzielt mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Die Tätigkeiten unterliegen der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG, da es sich um Leistungen einer Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation handelt, die zu mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung (hier LVR Landschaftsverband Rheinland) getragen werden. Die Leistungen der Mandantin werden nahezu zu 100 % vom LVR getragen. Diese Feststellungen wurden auch bereits in der Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 so getroffen. Wir sehen keine Änderungen bei der Mandantin, die eine Anwendung der Befreiungsnorm im Gegensatz zu der Vor-Betriebsprüfung versagen würde. Es handelt sich bei den von der Mandantin behandelten Klienten um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung. Bei jedem Klienten wird dies vor Aufnahme der Behandlungstätigkeit von einem Facharzt durch eine fachärztliche Stellungnahme festgestellt. Die Tätigkeiten der Mandantin dienen der Abwendung, Beseitigung, Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, was im Allgemeinen als Rehabilitation definiert wird. Der Hilfeplan für den Klienten ist jeweils nur für ein Jahr bewilligt. Danach muss wieder eine fachärztliche Stellungnahme und eine Freigabe durch den LVR erfolgen. Frage: Ist der Mandantin die Befreiung der Gewerbesteuer gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d) oder e) GewStG zu gewähren? Das Finanzamt verneint beide Rechtsnormen und sieht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.
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