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§ 10a S. 4 GewStG,Gewinnverteilungsschlüssel

Eine KG besitzt neben mehreren Grundstücken ein Aktienpaket. Von dem Aktienpaket werden 75 % für 150 verkauft, wobei durch gesonderten Gesellschafterbeschluss („dieser punktuell von der allgemeinen Gewinnverteilung abweichende Gewinnverteilungsmaßstab ...“) 50 % (100) dem zum Jahresende ausscheidenden Gesellschafter A und 25 % (50) dem verbleibenden Gesellschafter B zugeordnet werden. A scheidet zum Jahresende aus, überträgt die ihm zugeordneten Grundstücke in eine andere Gesellschaft und entnimmt den ihm zugeordneten Mehrgewinnanteil aus dem Aktienverkauf. Die Feststellungserklärung wie auch der F-Bescheid weisen A einen Gewinn von 16 zu und B einen Verlust von 300. Gewerbesteuerlich ergibt sich ein Gesamtverlust von –284. Das FA beabsichtigt nun, die Hälfte des Verlusts (–142) entsprechend der Quote des ausgeschiedenen Gesellschafters zu kürzen. Meines Erachtens ist aufgrund der explizit punktuell geänderten Gewinnverteilung auch gewerbesteuerlich die Ergebniszuordnung/Gewinnverteilung in diesem Punkt analog vorzunehmen und erst auf das danach verbleibende Ergebnis der quotale Verlustuntergang anzuwenden. (Rechnerisch würde das bedeuten: Gesamtergebnis –284 – 50 Direktmehrgewinnzuordnung = –334 gleichmäßig zu verteilendes Ergebnis. Davon 1/2 = –167 Verlustanteil des verbleibenden Gesellschafters B → Kürzung des Verlustes bei Ausscheiden von A nur –117)
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