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§ 10a GewStG,Unternehmensidentität bei der Verschmelzung von Personengesellschaften,Verrechenbare Verluste i.S. des § 15a EStG bei Umwandlungen

An der A-GmbH & Co. KG („A-KG“) ist der Komplementär A-GmbH (keine Beteiligung am Vermögen der A-KG) und zu 100 % die D-GmbH & Co. KG („D-KG“) beteiligt. An der B-GmbH & Co. KG („B-KG“) ist der Komplementär B-GmbH (keine Beteiligung am Vermögen der A-KG) und zu 100 % wiederum die D-KG beteiligt. Die A-KG soll auf die B-KG verschmolzen werden. Die Verschmelzung erfolgt gemäß § 2 Nr. 1 UmwG durch Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf die bestehende Personengesellschaft B-KG. Die Verschmelzung führt zur Übertragung des Vermögens der A-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft A-KG geht mit der Verschmelzung unter. Die Aufnahme erfolgt gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers B-KG an die D-KG. Die Einbringung des Betriebs A-KG in die B-KG soll gemäß § 24 UmwStG zu Buchwerten erfolgen. Da ein Betrieb eingebracht wird und keine Mitunternehmeranteile, stellen die Anteile an der A-GmbH keine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Ein Zurückbehalten ist unschädlich. Das an die A-KG überlassene Sonder-Betriebsvermögen wird der B-KG danach weiterhin überlassen. Die A-KG und B-KG verfügen jeweils über einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag gemäß § 10a GewStG. Geht der Verlustvortrag der A-KG im Rahmen der Verschmelzung unter, da er bei der einbringenden Gesellschaft verbleibt, oder kann der Verlust aus dem ursprünglichen Geschäftsbetrieb der A-KG, der in der B-KG fortgeführt wird, ausgeglichen werden? Kann der Verlustvortrag der B-KG nur mit zukünftigen Gewinnen aus dem Geschäftsbetrieb der ursprünglichen B-KG zukünftig ausgeglichen werden („Unternehmensidentität“)? Die A-KG verfügt außerdem über einen verrechenbaren Verlust i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG. Gehen bei der Verschmelzung zu Buchwerten die verrechenbaren Verluste der A-KG verloren?
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