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§ 8 Nr. 1a) GewStG,Zinsschranke und Zusammenspiel mit der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis

Soweit Zinsaufwendungen nach § 4h Abs. 1 EStG i.V.m. § 8a KStG nicht abziehbar sind, findet eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a) GewStG bei der GewSt nicht statt, da insoweit die Ausgangsgröße (Gewerbeertrag) nicht verringert worden ist. Wie ist in diesem Zusammenhang die im Rahmen von Organschaften sich ergebende folgende Schwierigkeit zu behandeln? Da die Zinsschranke nur auf Ebene des OT wirkt, sind bei der OG zunächst sämtliche Zinsaufwendungen abziehbar und werden im Rahmen der Gewerbeertragsermittlung nach Überschreitung des Freibetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG zu 25 % wieder hinzugerechnet. Dies führt ggf. zu einer Doppelberücksichtigung der Zinsen bei der Gewerbesteuer (OG) und der Zinsschranke (OT). In welcher Form müssen in diesem Fall die Gewerbeerträge des OT und der OG in diesem Punkt korrigiert werden?
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