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Erweiterte Kürzung,Komplementärin,Haftungsvergütung

Die A-Verwaltungs-GmbH ist alleinige Komplementärin mehrerer GmbH & Co. KGs und erwirtschaftet hierfür Haftungsvergütungen. Sie ist jeweils zu 0 % beteiligt. Darüber hinaus verwaltet sie vom 01.01.01–31.12.01 durchgehend eigenen Grundbesitz (Wohnungen, keine Betriebsvorrichtungen). Frage: Führt die Stellung als Komplementärin und/oder die Haftungsvergütung (jeweils Sonderbetriebseinnahme bei den KG) zur Versagung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG?
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