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§ 9 Nr. 1 S. 2 ff GewStG,Erweiterte Kürzung bei Bauträgertätigkeit

Folgender erster Sachverhalt: 1. Die F-GmbH wurde in 2017 gegründet, laut Satzungszweck „Tätigkeit als Bauträger und als Baubetreuer, ferner Gegenstand ist die Projektierung von Einfamilien-, Doppel-, Reihen-, Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Weiter ist Gegenstand die Vermietung und die Verwaltung eigenen und fremden Grundvermögens einschließlich Hausverwaltung sowie der An- und Verkauf von Grundbesitz. “ 2. Die F-GmbH kauft ein Grundstück in 2017 3. Die F-GmbH verkauft dieses eine Grundstück in 2019, gleichzeitig war dies bis heute der einzige Erlös, den die GmbH jemals hatte. 4. GewSt-Meßbescheid 2019 von der Stadt R vom 13.01.2022 liegt vor. Einspruch ist fristgerecht eingelegt worden und ist noch offen. Das Finanzamt wartet derzeit noch auf eine Begründung unsererseits. Laut Finanzamt keine Gewerbesteuerbefreiung möglich, da: 1. Der Gegenstand des Unternehmens der o.g. Zweck laut Satzung ist 2. Es wird verwiesen auf BFH 26.02.2014 I R 6/12, dass keine Fruchtziehung erfolgte. Zweiter Sachverhalt: 1. Gründung der C-GmbH in 2019, Satzungszweck „Die Tätigkeit als Bauträger und als Baubetreuer, die Projektierung von Einfamilien-, Doppel-, Reihen-, Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die Vermietung und die Verwaltung eigenen und fremden Grundvermögens einschließlich Hausverwaltung sowie der An- und Verkauf von Grundbesitz.“ 2. Die C-GmbH kauft ein altes Gebäude mit Grundstück in 2019. 3. Die C-GmbH stellt einen Bauantrag in 2021 für 60 Wohnungen 4. Der Bauantrag wird Anfang 2022 verworfen wegen gestiegener Zinsen + Baupreise und gutem Verkaufsangebot (nach Abriss der aufstehenden Gebäude) 5. Die C-GmbH verkauft das Grundstück mit aufgeschobener Wirkung in 2022 (Vertrag bereits mit aufgeschobener Wirkung unterschrieben). Frage für beide Sachverhalte: Können die GmbHs trotz des verunglückten Satzungszwecks und einer nicht ausgeübten Vermögensverwaltung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bzw. -befreiung in Anspruch nehmen? Wäre es bei der C-GmbH im zweiten Fall noch möglich, 1.) die Satzung ggf. jetzt noch zu ändern? Aber die zweite Begründung mit der Fruchtziehung erfolgte dann leider auch nicht. 2.) Ggf. weitere GmbH gründen mit Vermögensverwaltung in der Satzung, die das Grundstück kauft und dann weiterverkauft, nachdem der Vertrag nichtig gemacht wurde -> Gestaltungsmissbrauch?! In dem Urteil hatte ich auch was davon gelesen, dass eine Voraussetzung ist, dass man nicht das einzige Grundstück verkaufen darf. Dies wäre bei beiden GmbHs allerdings so.
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