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Hinzurechnung,doppelte Haushaltsführung

Der Unternehmer (UN) ist eine Baufirma, die an vielen Orten Baustellen betreibt, deren Dauer zwischen ca 3 Wochen und 3 Jahren variiert. Am Ort der Baustelle werden für die Arbeitnehmer (AN) Unterkünfte und Pkw angemietet. Die Ausgestaltung der Verträge mit den Vermietern variiert ebenfalls. Pkw Die Pkw werden am Ort der Baustelle für die AN angemietet und je einem AN zugeordnet, der diesen Pkw für betriebliche Fahrten nutzt. Privatfahrten sind per Vertrag zwischen UN und AN ausdrücklich verboten. Dabei gibt es die folgenden Sachverhalte: a) Anmietung von Pkw für einen Zeitraum von 3 Tagen bis zu einem Monat, in Rechnung gestellt pro Kalendertag von Firmen, die sich auf kurzfristige Vermietung spezialisiert haben (z.B. Sixt, Europcar) b) Anmietung von Pkw für einen vollen Monat, in Rechnung gestellt als Monatsrate von Firmen, die sich auf kurzfristige Vermietung spezialisiert haben c) Anmietung von Pkw für einen Zeitraum von 3 Monaten bis zu einem Jahr, als Leasingvertrag mit Leasingunternehmen Unterkünfte Die Unterkünfte werden am Ort der Baustelle für die AN angemietet und von 2 bis 4 AN (je nach Größe) genutzt. Dabei gibt es die folgenden Sachverhalte: a) Anmietung eines Hotelzimmers für einen Zeitraum von 3 Tagen bis zu 1 Monat, Rechnungsstellung bei Abreise b) Anmietung von Ferienwohnungen für einen Zeitraum von 1 Woche bis 1 Jahr, wöchentlich in Rechnung gestellt c) Anmietung von Ferienwohnungen für einen Zeitraum von 1 Monat bis 1 Jahr, monatlich in Rechnung gestellt d) Anmietung einer Wohnung mit befristetem Mietvertrag (3 Monate bis 1 Jahr), Mietvertrag als Dauerrechnung e) Anmietung einer Wohnung mit unbefristetem Mietvertrag (3 Monate bis 1 Jahr), Mietvertrag als Dauerrechnung Die erste Frage ist, ob und wenn ja ab wann die Mieten für diese Unterkünfte und Pkw dem Gewinn nach § 8 Nr. 1 GewStG wieder hinzugerechnet werden müssen, da die Randnummer 29b der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 bzw der Aktualisierung vom 06.04.2022 den Satz enthält, dass aus Vereinfachungsgründen bei Verträgen über kurzfristige Nutzung von Unterkünften oder Pkw eine Hinzurechnung unterbleibt, das „kurzfristig“ jedoch nicht näher definiert wird. Die zweite Frage ist, ob und wenn ja ab wann die Unterkünfte lohnsteuerlich als doppelte Haushaltsführung zu beurteilen und somit in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sind.
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