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§ 3 Nr. 20 GewStG,Umfang der Befreiung

Meine Mandantin betreibt einen ambulanten Pflegedienst in der Rechtsform einer GmbH. Diese GmbH ist Eigentümerin einer Immobilie, die ausschließlich an Patienten des ambulanten Pflegedienstes vermietet wird. Es handelt sich um ein betreutes Wohnen, d.h., jeder Bewohner besitzt eine abgeschlossene Wohnung inkl. Bad und Küche. Neben der Miete wird für die Einrichtungsgegenstände und den Telefonanschluss eine mtl. Pauschale in Rechnung gestellt. Fraglich ist für mich, ob die Mieteinnahmen, die Überlassung der Einrichtungsgegenstände und die Pauschale für den Telefonanschluss von der Gewerbesteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 20 GewStG umfasst sind. Liest man das BFH-Urteil v. 22.06.2011 – I R 43/10, BStBl 2011 II S. 892, könnte man zu dem Schluss kommen, dass dies der der Fall ist. Siehe Rz. 11 des Urteils: Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, können damit von vornherein nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort untergebrachten und/oder behandelten Personen zusammenhängen, nicht dagegen solche Erträge, die aus Leistungen gegenüber Dritten erwirtschaftet wurden.
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