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Gewerbesteuer,Erweiterte Grundstückskürzung,Antragstellung

Kann der Antrag nach § 9 Nr. Satz 2 GewStG jedes Jahr neu gewählt werden? Könnte man in einem Jahr, in dem ein Verlust entstanden ist, den Antrag nicht stellen und im nächsten Jahr, falls wieder Gewinn anfallen sollte, erneut den Antrag stellen?
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