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Gewerbesteuer,Betriebsstätte § 12 AO,Homeoffice

Unser Mandant hat seine Zentrale in Porta Westfalica und einen weiteren Standort in Berlin. Die Mitarbeiter in Berlin dürfen lt. ihrem Arbeitsvertrag 50 % ihrer Tätigkeiten im Homeoffice ausführen, in der restlichen Zeit werden von ihnen die angemieteten Büros in Berlin genutzt. Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer im Homeoffice um eine Betriebsstätte gemäß § 12 AO oder müsste der Arbeitgeber in diesem Fall das Arbeitszimmer vom Arbeitnehmer mieten?
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