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erweiterte Kürzung,Betriebsvorrichtung,Aufzüge

Unsere Mandantin vermietet im Rahmen der Rechtsform einer UG ein Gebäude an verschiedene Mieter. Das Gebäude, welches der Vermietung dient, wurde im Jahr 2014 erworben. Im Anlagevermögen wurde der Kaufpreis auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt. Die UG verwaltet ihr eigenes Vermögen. In der Vergangenheit wurde die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Abs.1 S. 2 GewStG geltend gemacht und von Seiten des Finanzamts im Rahmen der Veranlagung gewährt. Im Kalenderjahr 2022 müssen die Aufzüge, die in dem Gebäude vorhanden sind, repariert werden. Die Aufzüge sind unserer Auffassung nach – auch wenn sie nicht aktiviert worden sind – Betriebsvorrichtungen. In den Mietverträgen werden die Aufzüge nicht explizit an die Vermieter mit vermietet. Handelt es sich bei der Gestellung der Aufzüge um eine schädliche Vermietung i.S.d. erweiterten Gewerbesteuerkürzung?
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