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Kryptowährung,Gewinnausschüttung,Steuerpflicht

Unsere Mandantin ist eine GmbH, die ausschließlich als Holding auftritt. Sie hat als einzigen Geschäftszweck das Halten des 100-%-Geschäftsanteils ihrer Tochter-GmbH. Diese Tochter-GmbH wird alsbald eine Gewinnausschüttung an die Holding durchführen. Diese unterliegt ja nur bedingt der KSt. Mit den dann verfügbaren Mitteln will die Holding in Kryptowährungen investieren. Sie ist der Meinung, dass ein zukünftiger Ertrag aus dieser Geldanlage (abhängig vom Wechselkurs) ebenfalls keine GewSt-Pflicht und nur bedingte KSt aufwerfen wird. Wie sehen Sie diese Sache?
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