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Gewerbesteuer,Erweiterte Grundstückskürzung,Darlehensgewährung

Sachverhalt: – A-GmbH = Immobilien-Vermietungs-GmbH – Gesellschafter der A-GmbH sind die B-GmbH (Alleingesellschafter natürliche Person C) zu 70 % und die D-GmbH (Alleingesellschafter natürliche Person E) zu 30 %. – Die A-GmbH hat bislang aufgrund reiner Vermietungstätigkeit von der erweiterten GewSt-Kürzung profitiert. – A-GmbH erwirbt neue Immobilie. Diese Immobilie besteht aus Grundstück + Gebäude + Inventar. – Damit die erweiterte GewSt-Kürzung bei A-GmbH erhalten bleibt, erfolgt die Trennung des Erwerbs der Immobilie wie folgt:    o A-GmbH erwirbt offiziell Grundstück + Gebäude zur Vermietung.    o CE GbR (bestehend aus den natürlichen Personen C u. E) erwirbt offiziell das Inventar zur Vermietung. – B-GmbH gewährt der A-GmbH zum Kauf der Immobilie ein verzinsliches Darlehen von 1 Mio. €. – A-GmbH gewährt ihrerseits der CE GbR ein verzinsliches Darlehen über 1 Mio. € zum Erwerb des Inventars. Fragestellung: Ist die Darlehensgewährung (Darlehensweiterleitung) der A-GmbH an die CE GbR ein schädlicher Akt im Sinne der erweiterten Gewerbesteuerkürzung?
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