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Gewerbesteuer,Erweiterte Grundstückskürzung,Sondervergütungen

Unsere Mandantin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Sie hält und vermietet ausschließlich eigenen Grundbesitz. Im Gesellschaftsvertrag findet sich folgende Regelung: Für jeden Gesellschafter wird ein festes Kapitalkonto I, ein bewegliches Kapitalkonto II und ein Darlehenskonto geführt. Das Kapitalkonto I entspricht dem Kapitalanteil. Auf dem Kapitalkonto II werden nicht entnahmefähige Gewinnanteile und Verlustanteile verbucht. Auf dem Darlehenskonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, die Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verbucht. Die Kapitalkonten werden unverzinslich geführt. Guthaben und Soll auf den Darlehenskonten sind mit 3 % über Basiszins jährlich zu verzinsen. Gewinn und Verlust werden im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt. Die Gewinnanteile sind zunächst zum Ausgleich des Kapitalkontos II zu verwenden und werden im Übrigen den Darlehenskonten gutgeschrieben. Guthaben auf den Darlehenskonten können jederzeit abgehoben werden. Einer der Gesellschafter hat erhebliche Geldbeträge als Darlehen der KG zur Verfügung gestellt, mit diesen Mitteln wurde die Anschaffung von Grundbesitz finanziert. Unserer Einschätzung nach stellen die Kapitalkonten I + II Eigenkapital und die Darlehenskonten Fremdkapital dar. Die Vergütungen (Zins) für die Darlehenskonten stellen Einkünfte der Gesellschafter i. S. d. § 15 EStG dar. Frage 1: Sind Sie gleicher Auffassung? Unsere Mandantin erwägt, zukünftig einzelnen Mietern neben dem Wohnraum auch teilweise Gegenstände (z. B. Einbauküche) zu vermieten. Die hierfür zu zahlende separate Miete würde im Mietvertrag konkret benannt. Bislang wurde die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch genommen, so dass es nicht zu einer Erhebung von GewSt kam. Nunmehr wurde der § 9 GewStG geändert. Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes sind bis zu 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes unschädlich. Diese Grenze wird nicht überschritten werden. Im geänderten Paragraphen findet sich jedoch die Einschränkung, dass, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG enthält, die erweiterte Kürzung nicht gilt. Frage 2: Sehen wir das richtig, dass, da die Zinsen für die Darlehen Vergütungen i. S. der obigen Vorschrift darstellen, keinerlei erweiterte Kürzung mehr vorgenommen werden kann, oder ist dieser Passus so zu lesen, dass lediglich bei Mitvermietung von weiteren Gegenständen die Kürzung ausgeschlossen wird?
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