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Gewerbesteuer,Erweiterte Kürzung,Gesellschafter

Meine Mandanten, die natürlichen Personen A und B, sind zu je 50 % Gesellschafter einer Holding-GmbH. Diese Holding-GmbH hält – jeweils zu 100 % – Beteiligungen an der Investment-GmbH, der Bau GmbH & Co. KG sowie der Verwaltungs-GmbH & Co. KG. Die Investment GmbH hat ein Mehrfamilienhaus errichtet, welches ab ca. Dez. 2022 ausschließlich für private Wohnzwecke vermietet wird (Zwölf-Parteien-Haus). Es werden keine Flächen, die eine der beiden KGs vermietet. Nunmehr soll auf dem Gebäude noch eine Photovoltaikanlage errichtet werden, dessen Strom im Wesentlichen durch die Mieter dieses MFH genutzt wird. Ersteller und Eigentümer dieser Photovoltaikanlage wird die Bau GmbH & Co. KG. Die Bau-GmbH & Co. KG wird die PV-Anlage an die Investment-GmbH vermieten. Der erzielte Strom soll für den eigentlichen Hausstrom (Wärmepumpe, Fahrstuhl etc.) verwendet werden. Frage: Ist die Anmietung der PV-Anlage durch die Investment-GmbH von der Bau GmbH & Co. KG schädlich für die erweiterte GewSt-Kürzung bei der Investment-GmbH; dies insbesondere, weil der Gesellschafter der Investment-GmbH und der Bau GmbH & Co. KG identisch ist (= Holding-GmbH); dies insb. mit Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 01.06.2022 (III R 3/21)?
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