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Wegzug,Ausland

Eine angestellte Lehrerin möchte ab August 2023 nur noch Online-Unterricht geben. Geplant ist dieses Vorhaben für zwei Schuljahre. Während dieser Zeit hält sie sich jedoch NICHT in Deutschland auf, sondern möchte dauerhaft verreisen. Der genaue Reiseablauf steht noch nicht fest, und das erste Reiseland ist auch noch nicht sicher. Die Reise soll jedoch überwiegend in Europa stattfinden. Ihre Wohnung in Deutschland bleibt bestehen, und sie wird weiterhin in Deutschland gemeldet sein. Es ist nicht bekannt, ob sie sich in einem Land länger als sechs Monate aufhalten wird. Unseres Erachtens gilt steuerrechtlich Folgendes: Findet das Arbeiten im Urlaub an mehr als 183 Tagen im Jahr statt und entspricht damit mehr als der Hälfte der regulären Arbeitszeit, entsteht eine Lohnsteuerpflicht in dem Land, in dem die „Workation“ durchgeführt wird. Wird weniger als 183 Tage im Ausland gearbeitet, gilt deutsches Recht. Unsere Fragen: Gilt dies auch für Arbeiten, die online durchgeführt werden, oder kann der Ort der Leistungserbringung fiktiv nach Deutschland verlegt werden, da sich die Schulklasse in Deutschland befindet? Müssen für die Gehaltsabrechnung Aufzeichnungen geführt werden, in welchen Ländern sich die Mitarbeiterin wie lange aufhält? In diesem Jahr würde sie sich mehr als 183 Tage in Deutschland aufhalten. Das heißt, dass für dieses Jahr die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist. Wie sieht dies jedoch in den Jahren 2024 und 2025 aus? Im Jahr 2024 ist die Mitarbeiterin planmäßig das ganze Jahr im Ausland. Im Jahr 2025 wird sich die Mitarbeiterin vermutlich überwiegend im Ausland aufhalten, so dass sie nicht über die 183 Tage kommt. Müssen wir uns für jedes Land mit dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auseinandersetzen? Gibt es eventuelle Vereinfachungsregelungen? Wie findet die Versteuerung statt, wenn sie sich in keinem Land länger aufhalten sollte?
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