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Reisekosten,Unterkunft

Unsere Mandantin, die X-GmbH aus Düsseldorf (Immobilienentwickler), will einen Mietvertrag über eine Wohnung (möbliertes Apartment) in der Nähe des Bauprojekts Y in Berlin abschließen, die verschiedenen (wechselnden) Arbeitnehmern der X-GmbH während ihres Aufenthalts in Berlin für die Begleitung des Projekts kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Die Anmietung einer Wohnung verursacht geringere Aufwendungen, als sich aus einer Unterbringung der Mitarbeiter in Hotels ergeben würden. Hierzu stellte sich Frage, ob diese kostenfreie Nutzungsmöglichkeit durch die Arbeitnehmer ggf. einen lohnsteuerlich zu berücksichtigenden sog. „geldwerten Vorteil“ darstellen kann. Steuerberater-Kollegen haben hierzu bereits wie folgt Stellung genommen, der wir uns auch anschließen: „Zu dieser speziellen Fragestellung haben wir leider keinerlei Literatur finden können, sodass sich unsere nachfolgenden Ausführungen auf die allgemeinen Grundsätze zum geldwerten Vorteil beziehen. Der Begriff ‚geldwerter Vorteil‘ wird regelmäßig verwandt, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder ähnlicher Leistungen erhält. Der geldwerte Vorteil entspricht hiernach dem Geldbetrag, den der Arbeitnehmer ausgeben müsste (oder mehr ausgeben müsste), wenn er sich die Sache oder die Leistung selbst beschaffen würde. Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnraum an den Arbeitnehmer ist ein geldwerter Vorteil und daher Arbeitsentgelt. Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich anhand der ortsüblichen Miete. Allerdings zielen die vorgenannten Grundsätze u. E. auf eine Wohnungsgestellung ab, die für den Arbeitnehmer den sog. „Lebensmittelpunkt“ darstellt. Dies ist u. E. vorliegend nicht gegeben, da die Arbeitnehmer die Wohnung nur zeitweise für die Betreuung des o. g. Bauvorhabens nutzen dürfen und über andere Lebensmittelpunkte mit separaten Wohnungen/Häusern verfügen. Da durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Aufwendungen für Hotelübernachtungen durch den Arbeitgeber übernommen werden können bzw. im Rahmen von Reisekostenabrechnungen lohn- und sozialversicherungsfrei an den Arbeitnehmer erstattet werden können, kann u. E. im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Wir halten es insofern für vertretbar, keinen geldwerten Vorteil für den vorgenannten Sachverhalt bei den Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Wir raten dazu, die vorgenannte Rechtsauffassung durch eine geeignete Dokumentation zu festigen. Hierzu könnte bspw. eine Gegenüberstellung der Mietaufwendungen der Wohnungen zu den Aufwendungen für Hotelunterbringungen erfolgen. Außerdem sollte dokumentiert werden, dass die Wohnung durch wechselnde Arbeitnehmer genutzt wird. Gegebenenfalls bietet es sich auch an, schriftlich festzuhalten, dass die Wohnung ausschließlich für Zwecke der Realisierung des Bauvorhabens genutzt werden darf und eine weitergehende Nutzung nicht gestattet ist.“ Problem & Fragestellung: Zum 01.12.2022 wurde für das Bauvorhaben in Berlin eine Mitarbeiterwohnung direkt an der Baustelle angemietet. Leider hat der Mitarbeiter Z diesen Mietvertrag auf seinen Namen und seine Privatadresse abgeschlossen (nicht auf die X-GmbH). Die Miete wird durch die X-GmbH bezahlt. Der Mietvertrag wird vermieterseitig nicht auf die X-GmbH umgeschrieben, sondern muss gekündigt und die Wohnung dann nach sechs Monaten neu von der X-GmbH angemietet werden. Somit muss dieser Sachverhalt im Zeitraum 01.12.2022 bis zum 31.05.2023 abgebildet werden. Für den Mitarbeiter Z soll keine finanzielle Belastung durch die Wohnung entstehen. Falls das doch der Fall sein sollte, möchte die X-GmbH ihrem Arbeitnehmer für die entstehenden Kosten einen Ausgleich zahlen. Wie ist das Thema nun zu beurteilen? Nach unserer Auffassung ändert sich an den obigen Ausführungen bzw. der Beurteilung nichts. Wir halten es weiterhin für vertretbar, keinen geldwerten Vorteil für den vorgenannten Sachverhalt bei den Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Auch eine pauschale Besteuerung ist nicht erforderlich. Auswirkungen gibt es u.E. nur auf die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer, da hier – sofern umsatzsteuerpflichtig vermietet – kein Vorsteuerabzug zulässig ist. Der Mieter ist eine Privatperson und kein umsatzsteuerlicher Unternehmer. Wir bitten um Ihre Zweitmeinung.
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