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Kurzarbeitergeld - Prüfung,Lohnsteuer - Haftung Arbeitgeber,^§ 41c EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant ist Gesellschafter einer GmbH im Gastronomiebereich. Seine Beteiligungsquote beträgt 51 Prozent, er ist jedoch nicht Geschäftsführer. Die Stellung als Geschäftsführer hatte er vor einigen Jahren aufgegeben, als zwei neue Gesellschafter in die GmbH eintraten, die seither die Geschäftsführer- Funktion wahrnehmen. Der Mandant arbeitet weiter im Betrieb mit und bezieht hierfür ein Gehalt. Wegen der Corona-Pandemie kam es bei der GmbH in den Jahren 2020 und 2021 immer wieder zu Betriebsschließungen und es gab öfters Kurzarbeit. Auch unser Mandant bezog Kurzarbeitergeld, das in seinen Einkommensteuererklärungen so deklariert wurde. Nachdem nunmehr eine KUG-Spezialprüfung bei der GmbH durchgeführt wurde, kam der Prüfer zur Feststellung, dass unser Mandant kein Kurzarbeitergeld hätte beziehen dürfen, da er aufgrund seiner Beteiligungsquote in der GmbH nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist bzw. war. Die GmbH als Arbeitgeber muss das ihn betreffende Kurzarbeitergeld wieder zurückzahlen. Uns stellt sich nun die Frage, ob der Mandant als Bezieher des KUG dieses jetzt als "regulären" Bruttolohn (nach)versteuern muss, da die bisherige Versteuerung nach § 32 b Absatz 1 Ziff. 1 a) EStG nicht zutreffend gewesen ist, und weiterhin, ob dieser Sachverhalt dem Finanzamt gemeldet werden muss.
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